Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 1.07

§ 1.07 – Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein. normal normal Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden. normal normal Abweichend von Nummer 2 Satz 1 darf die freie Sicht bei gleichzeitigem Einsatz von Radar und Videoanlagen auf 500 m vor dem Bug eingeschränkt werden, wenn a) durch diese Hilfsmittel die Sicht von 350 m bis 500 m vor dem Bug gewährleistet ist, normal normal b) die Anforderungen von § 6.32 Nummer 1 erfüllt sind, normal normal c) die Radarantennen und die Kameras am Bug der Fahrzeuge installiert sind, normal normal d) diese Hilfsmittel nach Artikel 7.02 ES-TRIN als geeignet anerkannt sind. normal normal normal arabic normal normal Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden. normal normal Die Stabilität von Fahrzeugen, die Container befördern, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. normal Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. normal Die Fahrzeuge müssen außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen. normal Eine Stabilitätsprüfung ist bei Fahrzeugen, die Container befördern, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner Breite a) höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oder normal normal b) vier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstens zwei Lagen vom Laderaumboden aus beladen ist. normal normal normal arabic normal normal Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. normal Unbeschadet des Satzes 1 dürfen sich während der Fahrt an Bord von schnellen Schiffen nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als die Einsenkungsmarken abgeladen werden und die Sicht darf nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt sein.
  • Bei eingeschränkter Sicht nach hinten kann ein optisches Hilfsmittel verwendet werden, um die Sicht zu verbessern.
  • Bei Brücken oder Schleusen kann die Sicht durch spezielle Hilfsmittel wie Flachspiegelperiskope oder Radargeräte ausgeglichen werden.
  • Die Stabilität des Fahrzeugs muss jederzeit gewährleistet sein, und der Schiffsführer muss eine Stabilitätsprüfung vor dem Laden und vor Fahrtantritt nachweisen.
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung dürfen nur die von der Behörde zugelassene Anzahl an Fahrgästen haben, und bei schnellen Schiffen dürfen nicht mehr Personen an Bord sein als verfügbare Sitze.